Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seigerhütte

Seigerhütte

, f.

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Anlage, in der Erze (va. Silber und Kupfer) geschieden und gereinigt werden
  • was man von den dreyhundert centner gutte kupffer ... mit verseygern wirt, die sollen gen J. auf die saigerhutten gesandt werden, vnd als bald sy geseygert sind, so sullen sy in gemain verkauft werden den Fuggern
    1503 QÄWGMD. V 92
  • graf A. [hat] ... mir C.F. und meiner geselschaft der seigerhutten zu A. seiner g. zehentkupfer ... verkauft auf die prob
    1522 QÄWGMD. V 75
  • das ein jede hutten, so es zu dissem zertrennen kumen, solt schuldig sein, allen und jeden vorrat, ... so pei und auf derselbigen hutten leg, im selbigen wert anzunemen ..., darzu auch alle schuld, so in zeit werender geselschaft auf solcher seigerhutten gemacht
    1524 GQProvSachs. 47 S. 23
  • [alle herschafften sollen fuͤrsehung thun, daß auf] ihren seyger-huͤtten ... kein kupffer, koͤrnt oder anders, das silber haͤlt, abgetrieben, geschmeltzt und zu silber gebrennt werde
    1559 (ed. 1747) RAbsch. III 198
  • were ih bedacht, selbsten eine saigerhütten anzurichten und nach ausgang des jars meine kupfer selbsten zu saigern
    1607 ZSchwabNeuburg 54 (1941) 193
  • auch concediren wir der wernigerodischen gewerckschafft ..., daß sie auf ihrer seiger-huͤtte denen kammern und der bergleute zechen-haͤusern, nebst ihrem gebraͤu auch allerhand auslaͤndische biere und weine ... frey ausschencken moͤgen
    1690 CCMarch. IV 2 Sp. 94
  • die schmelz-, saiger- und abtreibhuͤtten ... [sind] von dieser assecuration [brand-versicherung] gaͤnzlich ausgeschlossen
    1758 SammlBadDurlach II 479
  • gewerken, die zum selbstschmelzen berechtiget, sollen, wenn der centner garkupfer 6 loth silber und mehr enthaͤlt, ihr schwarzkupfer lediglich zur saygerhuͤtte G. bringen
    1793 Schwarz,LausWB. III 183
unter Ausschluss der Schreibform(en):