Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seirecht
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Seinselbsversäumnis
Seinselbsverschuldung
Seiordnung
Seirecht
, n.
Berechtigung zur Weidung eines Rindes oder sonstigen Weidetieres auf einer als Allmende genutzten Alm sowie zur Versorgung des Tieres mit Heu
- daß jedem auf dieser allment haftenden einhundert sieben und zwanzig drei viertel sejrechten für dieselben zwei jucharten zu vierzig tausend quadratschuhen von derselben abgesteckt und zugetheilt werden; welches erdreich aber zu allen und jeden zeiten bei den sejrechten und güteren verbleiben und niemals anders als samethaft mit denselben verhandlet werden soll1784 KonolfingenLGR. 619Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- alle güter, so seyrecht auf der allment haben, sollen marchzählig nach der ihnen zukommenden sey nicht nur frühling- und herbstsaz geniessen, sondern auch alles desjenigen genoss seyn, so jährlich von der allment fällt, es seye von fruchtbäumen, von streue, von denen angefallenen allmentpläzen und dergleichen1796 Niedersimmental 214Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"