Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): seitlich

seitlich

, adj.

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seitliche Linie wie Seitenlinie; seitlicher Erbe wie Seitenerbe 
  • von geelichten personen, ist zůmercken das sollich eelichung allain vatters halben, vnd allain zů vaͤtterlichen erbschafft fürderlich ist, also das der geelichte seinen vatter inn krafft der legitimation erbt, aber gegen dem anherren noch den seytlichen erben nit stadt hat
    1544 Perneder,Summa 23r
  • ob wol das ius repræsentationis, das die kinder in jhrer eltern stette treten, in seitlicher linea auch hiebeuor nicht gehalten worden, sonder schwester vnd bruͤder ... ausgeschlossen ... worden
    1583 HadelnLR. III 15