Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekundant
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, m.
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Zeuge, Assistent einer Kampfpartei bei einem Duell
- niemand der im duell umbkommet, er sey principal oder secundant, mag entweder in der kirchen, oder auff dem kirchhoff begraben werden1699 DänGes. VI 27
- die secundanten sollen in allem, den wuͤrcklichen duellanten gleich, und also, wann das duel ohne entleibung abgelauffen, mit vierjaͤhrigem gefaͤngniß ... oder im zucht-hause bestraffet; auf dem fall aber, daß eine entleibung vorgefallen, mit dem schwerdt vom leben zum tode gebracht werden1735 CCLuneb. I 888
- so wie die secundanten der cartelträger als theilnehmer an diesem verbrechen, bestraft werden1794 PreußALR. II 20 § 685
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