Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekuritätseid
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Sekuritätseid
, m.
vor jeder Königswahl abzuleistender Schwur der Frankfurter Bürger, mit dem sie sich für die Sicherheit der angereisten Kurfürsten samt Gefolge verbürgen
- [Streit] ob nicht der securitaͤts-eyd vor antrettung der deliberation uͤber die wahl-capitulation abgenommen werden sollte1658/1744 Moser,StaatsR. Zus. I 521
- praestirung des securitäts-eydes17. Jh.? Moser,NStaatsR. IV 1192
- nachdem nun der zu abschwoͤrung des securitäts-eyds angesetzte tag erschienen, hat ein saͤmtlicher hoch-edler und hochweiser magistrat der stadt Franckfurt und die vier herren syndici sich morgens ... in der raths-stube eingefunden, und sich zu ablegung des securitaͤts-eyds parat gehalten1719 Lünig,TheatrCerem. I 1248Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wegen leistung des securitaͤts-eid vorzunehmende acte nach der goldenen bulle und herkommen gemaͤß ... zu vollziehenDiarium von Wahl- und Crönung Josephi des Andern II (Mainz 1770) 98
- wann vor der wahl der magistrat, die burgerschaft und die besatzung der wahlstadt den securitaͤtseid leisten, thut Churmaynz den vortrag und empfaͤngt von dem magistrat das handgeluͤbdt1790 Sartorius,StaatsrStifte II 1 S. 503