Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekuritätseid

Sekuritätseid

, m.

vor jeder Königswahl abzuleistender Schwur der Frankfurter Bürger, mit dem sie sich für die Sicherheit der angereisten Kurfürsten samt Gefolge verbürgen
  • [Streit] ob nicht der securitaͤts-eyd vor antrettung der deliberation uͤber die wahl-capitulation abgenommen werden sollte
    1658/1744 Moser,StaatsR. Zus. I 521
  • praestirung des securitäts-eydes 
    17. Jh.? Moser,NStaatsR. IV 1192
  • nachdem nun der zu abschwoͤrung des securitäts-eyds angesetzte tag erschienen, hat ein saͤmtlicher hoch-edler und hochweiser magistrat der stadt Franckfurt und die vier herren syndici sich morgens ... in der raths-stube eingefunden, und sich zu ablegung des securitaͤts-eyds parat gehalten
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1248
  • wegen leistung des securitaͤts-eid vorzunehmende acte nach der goldenen bulle und herkommen gemaͤß ... zu vollziehen
    Diarium von Wahl- und Crönung Josephi des Andern II (Mainz 1770) 98
  • wann vor der wahl der magistrat, die burgerschaft und die besatzung der wahlstadt den securitaͤtseid leisten, thut Churmaynz den vortrag und empfaͤngt von dem magistrat das handgeluͤbdt
    1790 Sartorius,StaatsrStifte II 1 S. 503