Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbsteid

Selbsteid

, m.

ohne Eidhelfer abgelegter Eid
vgl. selbdritt
  • wann aber ... zeugenfüerer mehrere zeugen fuͤrstellen khunt ... und er ... dieselbe mit vleiß auf den vortl, damit er zu seinem selbstaid khumen mügen, zu verhörn underließe, soll ime solliches nit gestattet werden
    1599 NÖLREntw. I 26 § 10