Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbsthalb
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Selbstgesinde
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Selbstgläubiger
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Selbstgut
selbsthalb
, adv.
um js. selbst Willen, jn. selbst betreffend
- mag ein yede frawe irenhalb in sachen die sie selbs ... berürend ... clagen vnd handeln in aller der massen, als der man syn selbshalb thun mag1498 WormsRef. I 19Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- von verpflicht aller geselschaffter vnuerschiedenlich der geselschafft schuldt zubezalen, doch vnabgestelt die ir selbßhalb nach ir yedes anzal geneinander zu vergleychenNürnbRef. 1503 Inh.Verz. Bl. 16v
- vermuttung der notwerhe: ... der tetter moͤcht wider den entleybten souil boͤser, vnd sein selbsthalb souil guter starker vermutung darbringen, jme wer der notwerh zuglaubenBambHGO.(1507) Art. 169Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- doch daß ... dero gegeneinander vermachenden personen zwar selbsthalb, es bey der alten ordnung verbleiben und sie die original-vermaͤchtniß-brieffe auszuloͤsen schuldig seyn sollen1618 SammlVerordnWürzb. I 58