Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbsthalb

selbsthalb

, adv.

um js. selbst Willen, jn. selbst betreffend
  • mag ein yede frawe irenhalb in sachen die sie selbs ... berürend ... clagen vnd handeln in aller der massen, als der man syn selbshalb thun mag
    1498 WormsRef. I 19
  • von verpflicht aller geselschaffter vnuerschiedenlich der geselschafft schuldt zubezalen, doch vnabgestelt die ir selbßhalb nach ir yedes anzal geneinander zu vergleychen
    NürnbRef. 1503 Inh.Verz. Bl. 16v
  • vermuttung der notwerhe: ... der tetter moͤcht wider den entleybten souil boͤser, vnd sein selbsthalb souil guter starker vermutung darbringen, jme wer der notwerh zuglauben
    BambHGO.(1507) Art. 169
  • doch daß ... dero gegeneinander vermachenden personen zwar selbsthalb, es bey der alten ordnung verbleiben und sie die original-vermaͤchtniß-brieffe auszuloͤsen schuldig seyn sollen
    1618 SammlVerordnWürzb. I 58