Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstholz
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Selbstgesinde
Selbstgewalt
Selbstgläubiger
Selbstgrund
Selbstgut
selbsthalb
Selbsthauptschuldner
Selbsthilfe
Selbstholde
Selbstholz
, n.
eigene Waldungen
- die armen leut sind schuldig in das slos dem haubtman von und aus iren selbstholzern, die zu der herschaft und iren gutern gehörn, jerlich zu fuern 148 lachter holz1502 QFürstentBayreuth I 73