Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstpfändung

Selbstpfändung

, f., (Selbpfändung), f.


I durch den Gläubiger selbst vorgenommene Pfändung (I); auch als widerrechtliche eigenmächtige Pfandnahme
  • [Klage über] tovinge und sulpandinge und stupe, de se den unsen dar sulvest geboden hebben
    1418 LivlUB. I5 Sp. 331
  • off we were in demme vorscrevenen gogerichte ... de sulffpendinge dede ... weme dat tho richten gebore
    1504 WestfLR. 201
  • soviel die stift, laudemien und andere grund-herrliche forderungen betrift, greift zwar die selbstpfaͤndung platz, es soll aber das abgenommene pfand alsogleich zum land-gericht gebracht, alldort geschaͤtzt, verkauft ... werden
    1756 CMax. IV 7 § 28
  • um eingelegte gatter- und andere derley gilt, auch was von vorgelehnten saam- und speiß-getreid, oder sonst ex debito herruͤhrt, ist die selbstpfaͤndung niemal vorzunehmen, sondern das recht ... viâ ordinariâ zu suchen
    1756 CMax. IV 7 § 28
  • selbst-pfaͤndung: ... eigenmaͤchtige pfaͤndungen [soll man selbst] ... in casu periculi nur soweit dulden, daß das abgenommene pfand gedachter obrigkeit alsogleich eingehaͤndiget werde
    1772 Wagner,Civilbeamte II 165
  • ist unser probstgericht ... befugt, hierüber [rückständige geld- und natural forderungen] die execution oder selbstpfandung ... vorzunehmen
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 118
II Selbstverpflichtung zur Ablösung einer fremden Pfandsumme 
  • haben wir [Bauern] uns bey der ... königlichen reluitions-kommission in unterthänigkeit angemeldet weil der pfand-kontrakt ... sich änderte über dieser dorfschafft königlichen anteils, und haben wir aus wahrer not gedrungen uns zur selbstpfändung anerboten
    1766 Fuchs,Untergang d. Bauernst. 283
unter Ausschluss der Schreibform(en):