Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Selbstsache

1Selbstsache

, f., Selbssache, f.

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eigene 1Sache (I) 
  • alsdann mag die herrschaft in iren selbssachen oder fur ander leut den gerichtspotten schicken
    1541 Tirol/ÖW. V 698
  • die sollen das selb [pargelt] den arbaitern furderlich antwurtten, vnd soliches nicht zu jren selbssachen vnd haͤnndlen anlegen
    1556 SchwazErf. Art. 4 § 14
  • in jren selbstsachen vnd jre besondere hab vnd guͤter belangend mag ain eeweib durch sich selbst oder jren gemechtigten anwald in gericht clagen vnd handlen als der eeman sein selbst halb thun mag
    NürnbRef. 1564 V 5
  • ausser diesen verordneten, vereydeten und eingeschriebenen procuratoren soll niemand zu procuriren und reden zugelassen [sein], es wollte dann einer in seiner selbstsache reden
    1597 HadelnPriv. 133
unter Ausschluss der Schreibform(en):