Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstverkäufer

Selbstverkäufer

, m., Selbverkäufer, m.

auch Selbs- 
Veräußerer einer diesen selbst verpflichtenden Gültverschreibung oder Schuldverschreibung (I); Selbstschuldner (I) 
  • ob wir saͤumig wuͤrden, soll kauffer macht haben, unß selb- und mitverkauffere, all unser erben und nachkommen ... und dazu die obgeschriebene unterpfand ... anzugreiffen und zu bekuͤmmern mit recht
    1522 Cramer,Opuscula III 465
  • graff S. ... als recht houptschuldner und selbverköuffer und J. grave zu L. ... ouch vogt, richter und gemeinde bemeldts dorfs N. recht mitschuldner und mitverköuffer
    1529 BernStR. VII 1 S. 231
  • das ... die guͤllten, so vnnser stedt, embter vnnd flecken, vnnserem ... herrn vattern seliger gedechtnus zu dreyenmalen auffgepracht vnnd sich als selbsuerkaͤuffer drumb obligirt haben, vnd volgends das vbrig zu ablosung anderer guͤllten (darumb die stedt, embter vnnd flecken sich als mittuerkauffer verschriben und versiglet) ... nach beschaid vnnser landschafft verordneten ausschutz verwend werde
    1554 Reyscher,Ges. II 117
  • hat nicht nur der selbstverkaufer seine steuervollen renthen, zinsen und guͤlten ... verhypotheciret, sondern es haben auch die mitverkaufere all ihr ... renth, zins, guͤlten ... zum unterpfand eingesezet
    1755 Cramer,Opuscula III 448
  • inmassen dann auch der contract ausdruͤcklich in instrumento obligationis ... ein "kauf", der debitor "selbstverkaufer", die correi "mitverkaufer", der creditor hingegen "kaufer" genennet werden
    1755 Cramer,Opuscula III 454
  • die andere correi und der selbstverkaͤufer [haben] ihre siegel ebenfals dem instrumento aufgedruckt
    1755 Cramer,Opuscula III 462
unter Ausschluss der Schreibform(en):