Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sellhaus

Sellhaus

, n.

Gebäude zur Lagerung von Handelsgütern, Lagerhaus
  • B. resignavit dicto C. de V. domum mercatorium, qua dicitur sellehus, retro hereditem suam sitam
    1325 Stettin/VeröfflPommern I 3 S. 110
  • es soll ... kein sellhaußcompahn die gueter, so aus den kahnen in die schiffe bracht werden, ... bearbeiten, ... sondern den andern bruedern solchs alles uberlassen. dakegen was ... in das sellhaus soll, das muegen die sellhausescompanen allein bearbeiten
    1620 StettinTräger 348
  • ein sell- oder niederlaghaus, wo die güter ... verwahrt werden
    1664 CDSiles. XVII 176
unter Ausschluss der Schreibform(en):