Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sellhaus
Sellhaus
, n.
Gebäude zur Lagerung von Handelsgütern, Lagerhaus
bdv.:
Niederlage (I 1)
- B. resignavit dicto C. de V. domum mercatorium, qua dicitur sellehus, retro hereditem suam sitam1325 Stettin/VeröfflPommern I 3 S. 110
- es soll ... kein sellhaußcompahn die gueter, so aus den kahnen in die schiffe bracht werden, ... bearbeiten, ... sondern den andern bruedern solchs alles uberlassen. dakegen was ... in das sellhaus soll, das muegen die sellhausescompanen allein bearbeiten1620 StettinTräger 348
- ein sell- oder niederlaghaus, wo die güter ... verwahrt werden1664 CDSiles. XVII 176