1Senat, m.
1Senat, m.
auch lat. flekt.
I
Regierungskollegium, Ratskollegium, insb. von Rom sowie (nach röm. Vorbild) von anderen Städten; Ratschlag des Senats Übs. von lat. senatusconsultum (gesetzesgleich wirkender) röm. Senatsbeschluss
bdv.:
Magistrat (I)
vgl.
Kollegium (I),
Rat (V)
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der senâtus ze râte gesazMitte 12. Jh. Kchr. V. 236 Faksimile
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zů Rom seind gewesen hundert im senat, das ist im radt, vnd die selben haben etlich recht gemacht die geheissen seind in latein senatusconsulta1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 105r Faksimile
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das verschriben recht ist, das gesatz, wyssenn des gemeinen voͤlks, radschlag des senats, gefallen der fürstenMurner,Inst. 1519 Bl. 3v Volltext (und Faksimile)
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nach dem auch dise ordenung recht zuschoͤpfen khainen fürgang mer haben woldt, vnd das roͤmisch volkh so vast aufgenommen, dz es schwerlich mocht zesam beruffen werden: setzten sie ainen senat oder ratßfreunde, welhe recht zůsezen allen beuelhe vnd macht hetten, dero recht senatusconsultum, dz ist ain radtsatzung genant ward1536 Fuchsperger,Inst. 3r Volltext (und Faksimile)
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vom burgerlichen magistrat, senat vnd stattregiment1550 Gobler,Rsp. 5v Volltext (und Faksimile)
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wer bey der zusammen kunft meister undt gesellen fluchet oder schweret, selbiger soll vor jedes böse wohrt geben 1 ß in die armbüxse, ... gotteslästerliche wohrt aber strafet senatus1683 Kolz,LütjenbHandw. 122
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der magistrat [der Stadt Wien] soll eine dreyfache bestimmung haben, nemlich die politisch- und öekonomischen geschäfte der stadt, die zivilgerichtsbarkeit, endlich die krimminalgerichtsbarkeit [!] ..., die geschäfte [soll er] ... in dreyen abgetheilten senaten besorgen, nemlich a. der senat in publico-politicis et oeconomicis, b. der senat in judicialibus civilibus und c. der senat in judicialibus criminalibus1783 WienRQ. 342
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der senat besteht aus ... 26 raͤthen, jeder canton soll ein mitglied darin haben, ... der senat entwirft die gesetzvorschlaͤge, und legt sie den cantonen vor1802 Schweiz/Pölitz,Verf. III 150 Faksimile
II
Spruchkörper, urteilendes Gremium eines Reichs- oder Obergerichts (II)
bdv.:
Ratskollegium (III)
vgl.
Schöffenrat (I)
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[dass die causae mandatorum] demjenigen senatui kommittiert werden, von welchem zuvor darinnen gesprochen worden1654 JRA.(Laufs) § 139 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 139
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daß alle processe durch drei instanzien abgethan werden, von dem ersten senat an den zweiten appelliret und sodann die revision an unser ... ober-appellationsgericht ergehen müsse1751 ActaBoruss.BehO. IX 149
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die assessores [des kammergerichts] werden nach beschaffenheit der anzahl in zwei oder mehrere senate eingeteilt, deren jeder seinen präsidenten und seine besonderen sessionen hat1757 RechtVerfMariaTher. 557
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die direction der canzley bey unserer obristen justiz-stelle wollen wir ... denen älteren zweyen hofräthen ritterstandes von beeden senatibus ... aufgetragen haben, dass sie ... das canzley-personale zur fleissigen arbeith verhalten ... sollen1763 Kretschmayr-Walter III 390
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theilet sich das cammer-gericht in etliche classen, welche senate oder raͤthe genennet werden1774 Moser,JustizVerf. II 310 Faksimile
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das kammergericht [zu Berlin soll] aus einem praͤsidenten, ... und zehen ordentlichen raͤthen ... bestehen, und drey senate formiren1785 Fischer,KamPolR. II 48 Faksimile
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nahen versippten und verschwaͤgerten, welche nicht in einem senat zusammen sitzen koͤnnen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 176 Faksimile
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das kammergericht ist in drei senate abgeteilt; in einem präsidiert der kammerrichter, in den anderen die präsidenten. die geschäfte werden vor die audienz angebracht und abgehandelt; sie besteht aus einem präsidenten, einem beisitzer und einigen kanzleipersonen; in den senaten geschieht die beratschlagung und entscheidung; justizsachen gelangen von den senaten nur im fall einer gleichheit der stimmen und vergeblich geschehener verstärkung des senats an das plenumum 1795 StaatsRHeilRömR. 52
III
Leitungsgremium einer Universität oder Akademie; ua. auch mit der Justiz über die Studenten betraut
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[das] zu solchen der gantzen universitet senat und rathe ... angenomen werden sollen: aller vier faculteten ordinarii und publici professores1558 HeidelbUnivStat. 5 Faksimile
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rector und senat [haben] aus eigener jurisdictionsbefugniß nach maasgab vorhandener verordnungen die erhaschende übertretter nach befund der umstände ... mit verweiß, einkerkern ... zu bestrafen1786 HeidelbUnivStat. 329 Faksimile
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[zur] aufrechthaltung der ruhe und ordnung auf academien ist dem academischen senate die gerichtsbarkeit über alle sowohl lehrende als lernende mitglieder verliehen1794 PreußALR. II 12 § 68