Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sendschreiben

Sendschreiben

, n.

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wie 1Sendbrief 
  • [der expeditor solle] die supplicationes, sendschreiben, bericht und ander schriften ... in sein ordinari puech einschreiben
    1564 Fellner-Kretschmayr II 310
  • ein codicill ist auch ein lezter will, darin aber kein erb eingesezt, sondern andere geschäfft vnd verordnungen beschehen, vnd wan einer sein codicill auch nur in der gestalt vnd formb eines sendtschreibens mit aigener handt schreibt, auch selbst mit handt vnd aignen pettschafft fertiget, bedarff es hierzue keiner andern nebenfertigung
    1654 NÖLO. III 22 § 1
  • send-schreiben von der probe und reinigung der hexen durch das kalte wasser
    1739 BiblMagica I 568
unter Ausschluss der Schreibform(en):