Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sendstrafe
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sendstrafbar
Sendstrafe
, f.
vom Send (I) verhängte Strafe
bdv.:
Sendbrüche (II)
- alle lichtferdigen menschen, so ... dat hl. ambt der missa mitt grossen ergerniß zu lestern sich understehen, solle auch mit der sendstraffe beladen werden1501 JbWestfKG. 16/17 (1914/15) 101
- [alle, die lesteren,] sollen auch mit der sendstraff beladen werden1607 Limburg (Nl.)/Koeniger,SendQ. 121
- wie folgends saͤmmtliche gerichte nach und nach zur hand des bischofes kamen: so kann es geschehen seyn, daß von der einen seite die sendstrafen eine naͤhere berichtigung erhalten, von der anderen aber diejenigen davon frey geblieben sind, die vorhin eine befreyung gehabt hatten1778 ActaOsnabr. I 121
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