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Setze

, f., n., m.?, (Setz), n.
I Gesetz, Verordnung, Verfügung, Regel
II Anpflanzung, kultiviertes Land; insb. Weingarten; auch: Ort zum Melken auf der Weide; offen zu III 
III Besitz
IV ein Flächenmaß
V ein (Volumen-)Maß, eine Traglast best. Größe; insb. für Färberwaid
VI Pfand; Verpfändung
IX ein Gerät zum Fischfang
X ein Fischereirecht

setzen

, v.
I sich/jn. hinsetzen; Platz nehmen (lassen); jm. einen Sitzplatz verschaffen, anweisen; jn. platzieren; ua. bei Gericht
II jn. (in ein Straf- oder Foltergerät) einspannen, darauf befestigen, festsetzen, ausstellen; jn. an ein Rad (II) flechten
III jn. (in ein Gefängnis uä.) einsperren; inhaftieren
IV jn. an einem Sitzplatz bewirten; iU. zum Straßenverkauf
V jn./etw. ansiedeln; sich niederlassen, seinen Wohnsitz nehmen (lassen); Zusätze wie mit Feuer und Flamme, haushäblich (II) uä. bezeichnen den eigenen Haushalt; sich hinter jn. setzen js. Hintersasse werden
VI jn. (in Besitz, Gewere usw.) einsetzen
VII jn. zu etw. bringen, (in einen best. rechtlichen Status, Rechtszustand, eine Situation, Lage) versetzen, begeben; sich in Schulden setzen sich verschulden
VIII jn./etw. (in einen Stand, Rang usw.) aufnehmen; jn. zu/in das Werk setzen jn. im Handwerk, in der Zunft zulassen
IX jn. einstellen, bei sich annehmen; zB. als Dienstbote, Lehrling
X jn. (in ein Amt, einen Posten, eine Funktion) einsetzen, berufen, bestellen; jn. ernennen; (ein Gericht, Gremium uä.) besetzen, einberufen, konstituieren
XI (Bürgen A, Geiseln I 1) stellen; jn. als Garant einsetzen
XII jn. von/aus etw. setzen jn. dessen entheben, davon ausschließen, jn. von etw. befreien; von Eltern: Kinder von sich setzen Kindern das Erbe ausbezahlen
XIII sich jm./etw. setzen bzw. (da)wider jn./etw. setzen sich jm./etw. widersetzen, verweigern; gegen etw. verstoßen, zuwiderhandeln; sich zur Wehr setzen sich wehren
XIV jn. unter jn./etw. setzen jn. jm./etw. unterstellen; jn. über jn./etw. setzen jn. jm./etw. vorsetzen
XV jn. in den 1Kür (A II)/an die Wahl setzen jn. zur Wahl stellen, für eine Wahl nominieren
XVI jn. zu Recht setzen jn. einer Gerichtsbarkeit überantworten, gerichtlich belangen
XVII jn. zur Rede setzen jn. zur Rede stellen, von jm. Rechenschaft fordern; auch gerichtlich
XVIII (sich) mit jm. einigen, übereinkommen, verbünden
XIX etw. schlichten; (durch Schlichtung I) gütlich beilegen, abschließen, vergleichen; (ein Urteil) fällen, (Recht) sprechen
XX (eine Streitsache) zur Entscheidung/Schlichtung vorlegen, übergeben; jn. zur Entscheidung/Schlichtung anrufen, sich hierzu an jn. wenden; aus der Hand setzen einem anderen zur Streitklärung übergeben
XXI vor Gericht: eine Klage/Sache an jn./in js. Hand setzen (uä.) jn. als Vertreter mit der Klage/Prozessführung betrauen
XXII vor Gericht: (Klage, Argument, Beweis uä.) vorbringen, vortragen
XXIII etw. errichten, aufbauen, aufstellen, (an einen Ort) stellen, platzieren; ua. von Bauwerken, Grenzmarkierungen, Sühnekreuzen; in Rechtsgesten: (einen Spaten als Zeichen der Eigentumsentziehung auf einen Deichabschnitt) stecken, (eine abgeschlagene Hand zur Warnung sichtbar) anbringen; flüchtigen/freidigen Fuß setzen fliehen; auf etw./einen Fuß setzen auf etw. aufbauen, gründen
XXIV etw. einpflanzen; (eine Pflanzung) anlegen; (Land) bebauen, bestellen; bildlich auch: jn. eingraben
XXV (mit einem Schiff) auf Grund laufen, festsitzen
XXVI (ein Zeichen, Siegel I uä.) aufbringen, aufprägen, anbringen, aufdrücken; (Münzen) prägen, auch: als Nominal einführen
XXVII etw. aufschreiben, (in ein Register, Stadtbuch usw.) eintragen; in Geschrift/zu Buch (uä.) setzen schriftlich abfassen, dokumentieren
XXVIII etw. statuieren, gesetzlich verfügen, anordnen; (als Gesetzgeber, Rechtsetzer I) vorschreiben, bestimmen, regeln; häufig formelhaft zB. mit gebieten (I) und ordnen (II) 
XXIX (ein Amt, eine Institution, Stiftung uä.) gründen, einrichten, schaffen; gesetzter Markt ordentlicher, regelmäßiger Markt
XXX (ein Testament) errichten; (testamentarisch, letztwillig) verfügen, vermachen; stiften
XXXI etw. (zB. im Preis, Wert, Maß, Umfang) festlegen, festsetzen, bestimmen; taxieren, veranschlagen; insb. im Zsh. mit dem heute sog. Setzrecht, wonach zur Auflösung zB. einer Erbengemeinschaft an einem unteilbaren Gut ein Mitberechtigter einen Preis vorschlägt und der andere wählen darf zwischen Summe und Gut; etw. zu/auf (ein) Geld setzen den Preis, Geldwert von etw. festlegen
XXXII (eine Abgabe) erheben; jn. besteuern, veranlagen; (öffentliche Ausgaben) umlegen; (eine Abgabe, Pflicht uä.) auferlegen, auflasten; etw. auf/an jn./etw. setzen jn./etw. mit etw. belasten, besteuern
XXXIII jn. mit etw. belasten, beschweren; auch in der Wendung: jm. etw. auf den Hals setzen 
XXXIV (jm.) eine Zeit/einen Tag uä. setzen (jm.) eine Frist/einen Termin auferlegen, insb.: einen Gerichtstermin bestimmen, jn. vorladen
XXXV etw. versetzen, verpfänden; (als Pfand I, Sicherheit IV) einsetzen, stellen, überlassen
XXXVI jm. (Geld, Gut usw.) übergeben, übertragen, überlassen; ua. als Morgengabe; jn. aussteuern, versorgen
XXXVII etw. besetzen (II 1 b), in Besitz nehmen
XXXVIII etw. (zum Kauf, zur Miete) anbieten, feilbieten
XXXIX beim Glücksspiel: (den Einsatz) erlegen; um Geld spielen
1Marke (III) eines Böttchers, als Herkunftszeichen der von ihm gefertigten Gefäße

Setzer

, m.
I Person, die eine Verfügung von Todes wegen, Schenkung, Stiftung uä. errichtet; Testator
II Übernehmer (fremder) Schuld (I) 
III Amtsperson, welche die Qualität von Waren (insb. Wein) prüft und deren Preis festsetzt, auch die Höhe von Abgaben festlegt; Taxator, Schätzer (I) 
IV Amtmann, der Grundstücke zuweist
V jmd., der eine andere Person in ein Amt einsetzt
VI Setzer der Rechte wie Rechtsetzer (I) 
VII im Münzwesen: Präger von Schrötlingen 
VIII im Buchdruck: Schriftsetzer
zum Erben eingesetzte Person

Setzerlohn

, m., n.
I Entlohnung für das Abladen, Aufstapeln; insb. von Holz
II Bezahlung eines Schriftsetzers
eine Gerichtsgebühr