Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzjahr
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Setzjahr
, n.
Jahr, in dem einem Setzmann ein Bauerngut zur Bewirtschaftung überlassen wird; idR. dauern die Setzjahre bis zur Mündigkeit des Hoferben (Festebesitzers)
- so wird von der obrigkeit ... nach proportion sothaner setz-jahre festgesetzt, ob und wie viel ... dem setz-mann von dem kuͤnftigen annehmer ... gut zu thun sey1763 UrkNordReiche I 385
- kann auch dem zweiten ehemanne das festegut auf gewisse ... von den vormuͤndern der unmuͤndigen zu behandelnde setzjahre zur administration ... eingethan werden1766 SystSammlSchleswH. II 2 S. 639
- die dauer der setzjahre, auf welche sie [die Bauernhöfe] einem andern als setzmanne uͤbertragen werden1796 SystSammlSchleswH. II 1 S. 130Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
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