Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzjahr

Setzjahr

, n.

Jahr, in dem einem Setzmann ein Bauerngut zur Bewirtschaftung überlassen wird; idR. dauern die Setzjahre bis zur Mündigkeit des Hoferben (Festebesitzers)
  • so wird von der obrigkeit ... nach proportion sothaner setz-jahre festgesetzt, ob und wie viel ... dem setz-mann von dem kuͤnftigen annehmer ... gut zu thun sey
    1763 UrkNordReiche I 385
  • kann auch dem zweiten ehemanne das festegut auf gewisse ... von den vormuͤndern der unmuͤndigen zu behandelnde setzjahre zur administration ... eingethan werden
    1766 SystSammlSchleswH. II 2 S. 639
  • die dauer der setzjahre, auf welche sie [die Bauernhöfe] einem andern als setzmanne uͤbertragen werden
    1796 SystSammlSchleswH. II 1 S. 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):