Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzzeit

Setzzeit

, f.

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Schonzeit für das Wild; insb. in Jagdverboten
  • patent wegen der jagd- und setz-zeit 
    1640? Dähnert,Samml. III 1000
  • [Hirten sollen] unter der sez-zeit ... ihre schaaf-hunde entweder an stricken führen oder je zwey und zwey zusammen kuppeln
    1698 Machwart,JagdAnsbach 47
  • setz- und bruͤte-zeit, in welcher das wildpraͤt ... geschonet zu werden pfleget
    1705 CCMarch. IV 1 Sp. 644
  • alle und jede, welche in den hiesigen landen mit der ober- und unter-jagd berechtigt sind, ... sollen binnen der ... uͤblichen setze-zeit, nemlich von lichtmessen bis bartholomaͤi ... keine thiere, riken noch bachen schießen oder fangen
    1719 BrschwWolfenbPromt. II 580
  • [der generalfiscal muß] darauf acht haben, daß die edelleute ... die schon-, setz- und brutzeit halten
    1731 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 196
  • [bei strafe soll] waͤhrender setz- und brutzeit kein hase, reh, schwein oder rebhuhn ... geschossen, gefangen oder gehetzet werden
    1743 HalberstProvR. 229
  • daß die ... festgesetzten setz-, schon- und heegezeiten von iedem jagdberechtigten ... genau beobachtet werden sollen
    1796 NCCPruss. X 572
  • ist mit dieser [Jagd-]gerechtigkeit noch das recht verbunden, ... in der setzzeit das huͤten und grasen im holze zu verbieten
    1810 JagdWB. I 409
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