Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicherpfahl
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Sicherpfahl
, m.
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in einem Mühlbach unter obrigkeitlicher Aufsicht eingeschlagener Pfahl (I 6) zur Kontrolle der genehmigten Stauhöhe des Wassers
bdv.:
Eichpfahl,
Malpfahl (II)
vgl.
Fachbaum
- als die hebe an der müln geringer worden vnd auch kein sicherphale dabey was, darab man solich eigentlich mercken mochte, ... han ich gemelte anweysern einen eychen phale mit einer kopfern platten inwendig der ischleytern stoissen ... lassen1504 ErfurtWasserO. 117
- auch sollen die muͤhl-graben ohne aufsatz, breter, steine, rosten, pfaͤhle und dergleichen, allwege dem waͤhre und sicher-pfaͤhlen gleich, rein und offen erhalten werden1666 GothaLO. II 3 Tit. 46Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der fachbaum und sicherpfal muͤssen in beiseyn geschworner leute, der benachbarten muͤller, und abgeordneten des muͤhlherrns geleget werden1757 Estor,RGel. I 217Faksimile (ca. 182 KB)
- der sicher-pfal und die wehrlatte muͤssen in gleicher wage stehen ... so bald das nivelliren die gleichheit des sicher-pfales und des wehres zeiget, so wird jender mit erde bedecket und vergraben; damit aber man wisse, wo er stehe: so wird diß im protocole des beamtens angemerket; inmassen one beiseyn der oberkeit des ortes kein sicher-pfal gesezet werden darf1757 Estor,RGel. I 956Faksimile (ca. 161 KB)
- der ... eich- und sicherpfahl muß in gegenwart der gerichtsdeputirten, der geschwohrnen muͤhlmeister, muͤhlschauer und der benachbarten muͤller gelegt ... [und darf nicht] aufgegraben werden1785 Fischer,KamPolR. III 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit aber der muͤller wisse, wie hoch er sein wasser halten duͤrfe, so muß bei allen muͤhlen ... eine sichere graͤnze des erlaubten wasserstandes durch den sogenannten mahlpfahl, mehlpfahl, eichpfahl oder sicherpfahl bestimmet ... werden1794 Kropatschek,KKGes. IV 726Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- veränderungen des sicherpfahls können nicht anders als unter aufsicht der landespolizey ... vorgenommen werden1794 PreußALR. II 15 § 243
- nicht nur, damit die oben oder unten liegenden muͤhlen nicht beeintraͤchtigt werden, sondern auch, um ueberschwemmungen zu verhuͤten ... wird die hoͤhe der wehre ... durch die policey bestimmt, und zur bezeichnung derselben werden eich-, sicher- heeg-, mahl- oder muͤhlpfaͤhle gesetzt1803 v.Berg,PolR. III 467Faksimile - in Google Books