Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebeneide

Siebeneide

, pl.

beim gerichtlichen Beweis durch Übersiebnen: von sechs Personen darüber abgelegte Eide, dass der Eid des Klägers rein (I) ist
  • von der sibeneyde wegen, die mann denn daselbs in den landen über schedlich vnd übeltetig leute zu tun pfleget
    1431 MBoica 34, 1 S. 330