Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebeneide
Siebeneide
, pl.
beim gerichtlichen Beweis durch Übersiebnen: von sechs Personen darüber abgelegte Eide, dass der Eid des Klägers rein (I) ist
vgl.
Siebener (I 6)
- von der sibeneyde wegen, die mann denn daselbs in den landen über schedlich vnd übeltetig leute zu tun pfleget1431 MBoica 34, 1 S. 330