Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebeneramt
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siden
Sieb
1sieben
2sieben
1Sieben
2Sieben
(Siebenbuße)
(siebenbuße)
Siebeneide
Siebener
Siebeneramt
, n.
I
städt. Behörde mit der Aufsicht über das Flur- und Grenzwesen; meton. Tätigkeit, Dienstpflicht eines Mitglieds dieser Behörde
bdv.:
Siebenerei
- sind wir von siebneramts wegen in dem Schußbach gewest, und allda mit den Oberdörffer und Neuhoffischen siebnern ... die 47 landstein ... gesetzt1672 FrkHeimat 5 (1926) 418
- [Eid:] daß er seinem ufgetragenen sibneramt getreulich ... vorstehen wolle1712 WürtLändlRQ. I 82Faksimile (ca. 52 KB)
- einem ... siebneramt vor den viertägigen frühlings- und dreitägigen herbstfeldgang nach herrschaftlicher siebnerordnung des tags 36 kr.1751 Kramer,VolkslAnsbach 69
- siebner-eid: ihr sollet ... schwoͤren, daß ihr mit eurem siebner- oder steiner-amt ... besondern fleiß anwenden ... die orte und enden an aeckern, wiesen, waldungen, gaͤrten ... besichtigen [werdet]1782 Scotti,Sayn 857Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
städt. Behörde, urspr. für die Finanzverwaltung, später mit veränderten Aufgaben
vgl.
1Sieben (II)
- das siebneramt, so wir noch haben, hat von den urspruͤnglichen pflichten [städt. einnahme, ausgabe, archiv, zeughaus] nur eine behalten, daß es das weinumgelt und gewisse zoͤlle zaͤhlen helfe; hingegen hat es die obliegenheit bekommen, daß dessen glieder die verbrecher ... abhoͤren1792 Ochs,Basel II 76