Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebeneramt

Siebeneramt

, n.


I städt. Behörde mit der Aufsicht über das Flur- und Grenzwesen; meton. Tätigkeit, Dienstpflicht eines Mitglieds dieser Behörde
bdv.: Siebenerei
  • sind wir von siebneramts wegen in dem Schußbach gewest, und allda mit den Oberdörffer und Neuhoffischen siebnern ... die 47 landstein ... gesetzt
    1672 FrkHeimat 5 (1926) 418
  • [Eid:] daß er seinem ufgetragenen sibneramt getreulich ... vorstehen wolle
    1712 WürtLändlRQ. I 82
  • einem ... siebneramt vor den viertägigen frühlings- und dreitägigen herbstfeldgang nach herrschaftlicher siebnerordnung des tags 36 kr.
    1751 Kramer,VolkslAnsbach 69
  • siebner-eid: ihr sollet ... schwoͤren, daß ihr mit eurem siebner- oder steiner-amt ... besondern fleiß anwenden ... die orte und enden an aeckern, wiesen, waldungen, gaͤrten ... besichtigen [werdet]
    1782 Scotti,Sayn 857
II städt. Behörde, urspr. für die Finanzverwaltung, später mit veränderten Aufgaben
  • das siebneramt, so wir noch haben, hat von den urspruͤnglichen pflichten [städt. einnahme, ausgabe, archiv, zeughaus] nur eine behalten, daß es das weinumgelt und gewisse zoͤlle zaͤhlen helfe; hingegen hat es die obliegenheit bekommen, daß dessen glieder die verbrecher ... abhoͤren
    1792 Ochs,Basel II 76
unter Ausschluss der Schreibform(en):