Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenerknecht
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2Sieben
(Siebenbuße)
(siebenbuße)
Siebeneide
Siebener
Siebeneramt
Siebenerbuch
Siebenerei
Siebenergericht
(siebenerhand)
Siebenerknecht
, m.
Amtsgehilfe eines Siebenergerichts (II)
vgl.
Knecht (III 5)
- die zwein ammeistersknecht, item die drie turnhütere und die sübenerknehte habent vor dem rat und xxi gesworn die obbemelten dinge zu rügen1493 StraßbZftO. 467Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- soll ihm [demjenigen, der ohne Bürgerrecht in der Stadt lebt] das siebenergericht einen andern zettul ... geben, darin sein nam, auch wann und ob ihm ... alhie zu bleiben vor rat oder dem herren ammeister erlaubt worden, geschrieben stehe, damit ein ieder thurnhüeter, siebener- oder almusenknecht, so dergleichen leut uff der gaszen in arbeit oder müeszig gehend befindet, dieselbe rechtfertigen, und welcher keinen solchen zettul fürzuweisen hat, desto füglicher an gehörigen orten angeben können1617 Eheberg,StraßbVG. 673