Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenerstein
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(siebenerhand)
Siebenerknecht
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Siebenerschreiber
Siebenerstein
, m.
unter Aufsicht der Siebener (I 3) gesetzter Grenzstein
- derienige aber, so etwan aus ohnbedacht u. ohnvorsetzlich mit zackeren oder durch ander bauwesen dergleichen mark- siebener- u. schiedstein ohn arglist verrückt oder beschädiget, der fallet dem verbrechen u. erkandtnuß nach in der veldgeschworenen willkürliche bestrafung1663 WürzbZ. I 1 S. 490Faksimile (ca. 145 KB)