Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenerstein

Siebenerstein

, m.

unter Aufsicht der Siebener (I 3) gesetzter Grenzstein
  • derienige aber, so etwan aus ohnbedacht u. ohnvorsetzlich mit zackeren oder durch ander bauwesen dergleichen mark- siebener- u. schiedstein ohn arglist verrückt oder beschädiget, der fallet dem verbrechen u. erkandtnuß nach in der veldgeschworenen willkürliche bestrafung
    1663 WürzbZ. I 1 S. 490