Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenkreuzer
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Siebenerstein
Siebenertruhe
(siebenfalt)
Siebengericht
(Siebengift)
siebenhalb
Siebenharde
Siebenhardenbeliebung
siebenjährig
Siebenkinderzehnt
Siebenkreuzer
, m.
Bez. für eine habsburgische Münze im Wert von sieben Kreuzern (I); urspr. ein Sechskreuzer, der mit sieben Kreuzern bewertet und deshalb 1693 offiziell so valviert wurde; im 18. Jh. dann auch als Siebenkreuzermünze geprägt
bdv.:
Siebener (II 3)
Sachhinweis: Schrötter,MünzWB. 631
- wasmassen ... auslaͤndische siebenzehen-kreutzer und sieben-kreutzer, welche zum gemeinen cours in hoͤhern werth gesetzet, als sie anfaͤnglich ausgemuͤntzet worden, ... sehr haͤufig in dies marggraffthum gebracht, und fast durchgehends denen leuthen zur zahlung obtrudiret, ... ohngeachtet ... solches untersaget und ernstlich verbothen1704 Collection derer den Statum des Marggrafthums Ober-Lausitz betreffenden Sachen II (Budweis 1771) 402
- [Breßlau:] in wechsel-zahlungen gebraucht man sich allda des kaͤyser-geldes, welches ... auf siebenkreutzer gesetzt wordenJ.C. Herbach, Einleitung zum Verstand der Wechsel-Handlung (Nürnberg 1716) 179