Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siebenmennig
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Siebenharde
Siebenhardenbeliebung
siebenjährig
Siebenkinderzehnt
Siebenkreuzer
Siebenling
siebenmal
Siebenmeister
siebenmennig
, adj.
siebenmenniger Haufe Haufe (II 1) von der Größe von sieben Mennen (II)
- derselb förster soll han meiner frauwen der abbtissin matten einer fünffmenigen huffen oder ab einer sibenmenigen huffen, den soll der meyer dannen fueren einen man vnd [lies: untz?] an seinen bruchgürtel [dass er einem Mann bis an den Hosengürtel reicht?], vnd soll der förster den stockh dannen fueren oder den fünffmenigen huffen1394 Elsass/GrW. IV 60Faksimile (ca. 271 KB)
- sol [man] ine [huober] geben an dem rode einen sibenmennigen huffen und dru malter mangelkornes1431 Elsass/ZRG.2 Germ. 56 (1936) 393