Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siedensjahr

Siedensjahr

, n.

jährl. Siededauer in einer Saline; auch: die für diese Zeit bestehende Berechtigung ein Sieden (I) zu nutzen
  • [solten] under den jenigen, welche dergleichen siedens-jahr kauffen einige so schlechten vermoͤgens [seyn, werden sie ohne caution nicht gelassen]
    HaalO. (1683) Art. 3
  • fuͤrohin [sollen] bei voͤlliger gerichts-versamlung die siedens-jahr eingeschrieben werden
    HaalO. (1683) Art. 8
  • soll keiner siedens-jahr kauffen, er sei dann ... ein wuͤrcklicher sieder
    HaalO. (1683) Art. 10
  • [dass zwei Sieder ein] erblich gehabtes siedensjahr mit einander halbtheilig ... gesotten hetten
    1716 SignaIuris 2 (2008) 77
  • der sieder gibt etwa dem lehnherrn jaͤhrlich von einem sogenannten siedensjahr bestandgeld 100 fl.
    JournDeutschl. 8 (1791) 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):