Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siederschaft
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Siederschaft
, f.
Gesamtheit der Salzsieder einer Saline
vgl.
Sülzvolk
- wieviel nemlich stück holz geflößt werden können [soll man] ... nachher Hall benachrichtigen, damit man sich sodann bey der siederschafft darnach richten [kann]1702 Moser,ForstArch. II 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil der größte theil des magistrats entweder bey denen lehenherrn oder der siederschaft interessirt1721 WürtFrk. 64 (1980) 88
- die herren meister sitzen hier oben wie die stöck und reden nichts, besoldung und accidentien gefallen ihnen wohl, vor die siederschafft aber werde nichts zu ihrem besten geredet1756 SignaIuris 2 (2008) 79
- von allem holz, so zur saline nacher Schwaͤbisch-Hall gefloͤßt wird, ... wird der schutz-, muͤhl- und woͤhrzoll, welcher in dem kocherfluß in 8 stationen eingetheilt, ... von seiten der siederschaft bezahlt1788 Moser,ForstArch. II 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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