Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegelgarn

Siegelgarn

, n.

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1Schnur (I 4) zum Befestigen eines Siegels (I) 
  • [der Kanzleischreiber sorgt] daß allezeit genug und gute dinte, schreibfedern, wachs und siegelgarn auf der cantzlei vorhanden sei
    1593 v.d.Ohe,LünebVerw. 159