Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegelgenosse

Siegelgenosse

, m.

wie Siegelführe 
  • daß solche erbleyhe allwegen in schrifften vnder deß gerichts ... oder sonst anderer glaubhafften leut (so sigelgenossen) insigel verbrieffet werden soll
    1597 Meurer,Liberey II 103
  • siegelgenoß: ... der das recht hat mit seinem siegel uhrkunden glaubwuͤrdig zu machen
    1762 Wiesand 990