Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberwartersche

Silberwartersche

, f.

wie Silberwarterin 
  • der silberwartersche soll gegeben werden von einer vornemen kostung, darauf 10 tische angerichtet wird, 2 mark. des soll sie bezalen, so durch iren unfleiss und unvorsichtigkeit etwas an silber verloren wird, von einer koste zu 6 tische 25 groschen
    1564 Danzig/Sehling,EvKO. IV 185