Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sitz
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sittig
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Sittlichkeit
sittsam
Sittsamkeit
situiert
Sitz
, m., n.?
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I
festgelegter Sitzplatz; auch: Sitzen in einer best. Sitzordnung; offen zu IV
- der sitz am stattgericht und der aynung, ... das die von herrn vermainten, si solten am nechsten nach dem obersten richter sitzenum 1470 AugsbStR. S. 305
- soll er [erz-herzog] ... sitz und gang zu der rechten seithen des reichs [haben]1530 Schrötter,ÖStaatsr. I 226
- sollen sie [cantzlei personen] auch an den ort und platz, dahin jeder verordnet und seinen gewontlichen sitz in der cantzlei hatt, sein geschefft verrichtenMünsterKzlO.(1574) 255
- wann ein ratsrichter sähe einen oder meer der räten allso ungwonlicher wys uß dem rat uß und yn louffen, sol er sy deßen ab- und wider an jr ort und sitz manen und den unghorsamen das ratgellt nitt geben1580/95 LuzernSTQ. IV 250Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [ein] scharpf- und nachrichter gelobt, ... die predigen fleißig zubesuchen, darum er auch sein eigen sitz und stůl in der kirchen hat1666 BernStR. VII 1 S. 527Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ruhbuͤhnen: abtritt auff denen fahrten, sind sitze von pfosten, in ruͤcken der fahrten angemachet, daß man drauff sitzen und ruhen kan1693 Schönberg,Berginformation Anh. 77
- [eröffnung des todes-urtell:] derjenige mrgh der räthen, so das examen verführt und der erst im rang ist, [habe] als praesident in der mitte seinen sitz ... und [führe] den blutstab in der hand1743 BernStR. VII 1 S. 399Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- in dem heraußgehen aus der kirchen solle kein geträng seyn, sondern jeglicher aus derjenigen thür hinaus gehen, bey der er am nächsten seinen sitz hat1748/49 ZWestf. 151/152 (2001/02) 355
- [introduktion eines kammerrichters:] der kammerrichteramtsverweser raͤumt ihm ... den erhabenen sitz ein und uͤbergiebt ihm den gerichtsstaab1791 Malblank,Kanzleiverf. I 48Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- strafen [gegen procuratoren]: 1) der verweise 2) des untersten sitzes auf einige zeit in der audienz1791 Malblank,Kanzleiverf. I 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen die mitglieder, wenn sie einmal in einer bestimmten ordnung ihren sitz genommen und unterschrieben haben, ... dabei bleiben1808 SystSammlSchleswH. I 357Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
II
Wohnstätte, Wohnsitz; Residenz, (herrschaftliches) Wohnhaus (zB. Burg, Herrenhaus, Schloss); haushäblicher Sitz abgabepflichtiger Haushalt
vgl.
sitzen (VII)
- den sitz vnd daz gesæzz da tze S. mit hovse vnd mit hofstat vnd elliv div lehen, div der P. in dem dorffe da tze S. ... het1287 Regensburg/CorpAltdtOrUrk. II 292
- daz ich minen sitz datz Schirling als ich in hiut inn han mit nutz vnd mit gewer, besuht vnd vnbesuht, han verchauft1294 CorpAltdtOrUrk. III 184
- ein sitz zu S. haus und hof und die selden mit aller zugehoͤrung1393 Rockinger
- werez das einche persone oder mee ... in die staid ziehen worden, alle die selben sollent diesse nehsten zukunftigen zehen jare einen fryhen setze zu M. haben, also das sie aller sture ... gentzlichen fryhe sin sollent1436 MainzChr. II 1 S. 203
- ob auch jemand daͧrinn [huͥser] nitt sinen oͤrdenlichen vollkomnen sitz hette1485 BernStR. VI 1 S. 189Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hat ein man kind, ... so erbt der jüngst sun den siz, dz ist dz huß2. Hälfte 15. Jh. Büron 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mit schlossen oder sitzen im land ze Baiern beerbt sind1501? Lieberich,Landherren 12
- das K.C., sein angenomener pfrundner, ... sein wonung und sitz in dem gemelten hoff haben soll1518 SchlettstStR. 173Faksimile (ca. 79 KB)
- vorkaufft vnd obergeben ... den sitz vnd forbergk sampt der halben huffenn1521 MeißenUB. 262Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- den sitz mit dem dorfe N. und allen iren zu- und eingehorung, zinsen, renten, dinsten und allen guternvor 1524 LeipzigSchSpr. 279
- landes, haus, hoff vnnd sitz1529 MittOsterland 6 (1863/66) 268Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ir einem iren sitz und haushaltung lenger in der statt S. ze halten nit gelegen sein wolte1535 SchlettstStR. 412Faksimile (ca. 81 KB)
- daß ... ein ... adelsman, so in ... Schlettstatt, darin sein hauswonung und sitz ze haben, ziehen wurde, ... schweren solle1535 SchlettstStR. 412Faksimile (ca. 81 KB)
- so der in unser statt L. zuͤcht mit hushablichem sitz unnd burger werden will, soll der selbig vor unnd ee vier jar in der statt L. huss han1550 LuzernSTQ. IV 486Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Übschr.:] von sitzen, sedlhöfen und hofpeuen1553 BairFreibf. 244Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- in welcher staͤdt, sitz, flecken, doͤrfern, weilern und hoͤfen1559 Kerner,RRittersch. II 21Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pantäding und gerechtigkaiten, so zu dem sitz G. gehörenum 1570 NÖsterr./ÖW. VII 559Faksimile (ca. 45 KB)
- genügen, das er [landbott] ihme [landtmann] die ladung auf seinen sicz oder haimbwesen antworte1573 NÖLTfl. I 5 § 2
- dann sy von irem sitz stür and brüch gëbind1588 ZürichOffn. I 181Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wor den koͤninges menne ... syn, de dar hebben einen sitt edder mehr, so sint se schuͤldich, dat se hebben vulle wapen unde tehen mit in die herrefart, up ere egen kost und teringe... § 2. blifft he oͤverst tho huß ane genochsamen voͤrfall effte ane verloͤff, so gelde he dem koͤninge van jederem sinem garden (dat is sitte), so vele he hefft, dat druͤdde deel einer haffne1593 JütLow.3 III 7 § 1Faksimile (ca. 130 KB)
- für sollich sein [appendecker] verdienen geben meine herren ime alhie einen freien sitz16. Jh. SchlettstStR. 416Faksimile (ca. 67 KB)
- der syz mit allem nucz weggebrandt16. Jh. ZSchles. 14 (1878) 577
- einen freyen sitz ohne alle burgerliche beschwerten1601 SchlettstStR. 803Faksimile (ca. 75 KB)
- ihnen der hunnen sitz zuaigneten vnd beschuͤtzeten1619 Lazius,Wien I 14Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- keyner, so keyn hushäblichen sitz in vnsere statt hat, soll der stab zuuersetzen nit befuͤgt syn1622 BruggStR. 258Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- mit keinem adelichen sitz versehene ... [zu jagen] unberechtigte1656 Schlüter,WestfProvR. III 141
- der adentliche sitz und schloß [ist der cent befreiet]1662 WürzbZ. I 1 S. 700Faksimile (ca. 152 KB)
- sollen alle ... pensionarii und pfandes-einhabere von adelichen sitzen, klöstern, oeconomeyen, hospitalien, städten und bürgern gehörigen ... den viehe-schatz ... erlegen1667 Sachsse,MecklUrk. 393Faksimile (ca. 165 KB)
- G., dorf ohne sitz und burgstall17. Jh.? Strnadt,Grenzbeschr. 682
- von gefreyten sitzen und sedelhoͤfen unterscheiden sie [hofmaͤrcher] sich darinn, daß bey diesen letztern die jurisdiction ... nicht uͤber das dachtrauf hinausgehet1770 Kreittmayr,StaatsR. 432Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- einer witwe ein sitz anzuweisen1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 1
III
Ort, an dem sich eine Institution (Gericht, Regierung, Verwaltung uä.) befindet, Amtssitz, Standort; auch bildlich
- hertz vnd gemuͤte des regenten selbst zum sitz dieser vortrefflichen tugend der gerechtigkeitSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 62
- es hatte Rom schon laͤngst auffgehoͤret ein sitz des alten roͤmischen reichs zu seyn1667 Pufendorf,RZustand 27
- wo das gericht, bey welchem die klage angestellt werden soll, seinen sitz hat1794 PreußALR. I 14 § 321
- sie [geistlichen] sind verpflichtet, an dem sitze des stifts ordentlich residenz zu halten1794 PreußALR. II 11 § 1128
- wer einmal eingeschrieben worden, bleibt ein mitglied der universität, so lange er sich am sitze derselben aufhält1794 PreußALR. II 12 § 75
- die kaiserlichen landgerichte: ... das onolzbachische in Franken, welches ... seinen sitz zu Ansbach hatum 1795 StaatsRHeilRömR. 55
- repraͤsentantenkammer, ... die in Berlin ihren sitz haben soll1815 Pölitz,Verf. I 1 S. 55Faksimile - in Google Books
IV
Amt in einer Institution, einem Kollegium, Gremium, Rat uä.; Sitz und Stimme Mitgliedschaft bzw. Anrecht auf Teilnahme mit Berechtigung zur Stimmabgabe; den Sitz bessern eine Amtstätigkeit höher vergüten
- söllen wir [maister und rat] ... jn diser aynung ein besonder stim haben, und mit unserm stand oder sitz bey andern stetten gehalten werden, nach unserm alten herkomen1500 UrkSchwäbBund. I 407Faksimile - in Google Books
- mit rhaat unnd vorwüßen eins schultheißen oder statthalters, der denzemall am sitz ist1593 LuzernSTQ. IV 305Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- under dem herrn ammeister hatt man den neuwen rahtsherren den sitz gebessert und einem iden 2 rahts ß damit sey aber fleissiger sitzen dan zuvor16. Jh. Alsatia 1873/74 S. 470
- indemme eines theilß dz ceremonial melde, dz die 4 elteste herren im sitz sollen [zu einem neüen schultheissen] dargeschlagen werdenum 1600 LuzernSTQ. IV 140Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- den ersten sitz und stimm im land-rath1666 SalzbChr. 18
- denn ich halte es werde die christliche religion keinen schaden nehmen, wenn gleich einer von den teutschen bischoͤffen in einem jahre eine oder andere messe nicht halten wuͤrde, da er mit einem hoffertigen geleit umbgeben ist und den ersten fortpflantzern der christlichen religion ihre armuth auffruͤcket. also mag sich traun der mayntzische seines gebiets freuen, daß er die wuͤrde eines cantzlers in teutschland erhalten koͤnne; die ursach ist aber nicht zu finden, warumb man ihm einen geistlichen sitz beylegen muͤsse, da andere fuͤrsten, die ihnen das gemeine besten eben so wol angelegen seyn lassen, mit einem gemeinen sitz zu frieden seyn1667 Pufendorf,RZustand 318
- reichs-lehen, deren besitzer das recht, sitz und stimme auf den reichstaͤgen zu haben, nicht hergebracht haben1761 v.Justi,HistSchr. II 241
- landsaͤssige staͤdte, die auf landtagen sitz und stimme haben1786 Gadebusch,Staatskunde I 54Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sitz und stimme im capitel kann nur der erlangen, welcher zum subdiaconat eingeweiht ist1794 PreußALR. II 11 § 1084
- vermöge eines besondern privilegii können zur uebernehmung von vormundschaften nicht gezwungen werden: ... räthe, die in königlichen collegiis sitz und stimme haben1794 PreußALR. II 18 § 208
- so gehören zu dieser classe [hoher adel] nur die mit sitz und stimme auf reichsversammlungen versehene fürsten und grafen1804 Gönner,StaatsR. 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- allen zuletzt gewesenen kurfuͤrsten [werden] als kreisobristen sitz und stimme in dem ersten rath der bundesversammlung gegeben1815 AktWienKongr. I 1 S. 50
V
wie Sitzung (I); hier: Gerichtssitzung
- umb denselbigen sitz schol man im [veldrichter] raichen albeg 60 ₰ von ïglichem taidingum 1400 NÖsterr./ÖW. VIII 863Faksimile (ca. 48 KB)
- aid der verordneten herren an der metzger- vnd vischerstraff: ir werdt schwörn, ... das ir ... alle acht tag ein sitz halten vnd niemand einiche straf nachlassen [wellet]16. Jh. JbHistVk. 1 (1925) 48
Artikel danach:
Sitzbank
Sitzbrunn
(Sitzelbrief)
(Sitzelschoß)
sitzen
(Sitzenstuhl)
Sitzentum
Sitzer
Sitzgeld