Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sklaverei

Sklaverei

, f.

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Halten eines Menschen als Sklave; Versklavung; Sklavenstand; auch: Leibeigenschaft, Knechtschaft (I 1) 
  • ewig dienstbarkeit und s-chlavery 
    1514 ArchBern 39, 1 (1947) 25
  • grausamkeit und sclaverey uͤber alle inwohner
    1621 Londorp II 173
  • [wir wollen die waldenser] jetzt und kuͤnfftig von aller sclaverey, knecht- und leibeigenschaft befreyet halten
    1699 Hartmann,WürtGes. II 404
  • diejenigen, welche die loͤsung gefangener personen aus der sclaverey uͤbernehmen, koͤnnen das loͤsegeld versichern lassen
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 139
  • ob ein plagiarius ... knechtschaft oder sclaverey zur absicht gehabt
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 751
  • wenn ... fremde sich in königlichen landen niederlassen oder ... königliche unterthanen auswärts erkaufte sklaven in hiesige lande bringen: so hört die sklaverey auf
    1794 PreußALR. II 5 § 200
  • unterthanen werden, außer der beziehung auf das gut, zu welchem sie geschlagen sind, in ihren geschäften ... als freye bürger ... angesehen. es findet daher die ehemalige leibeigenschaft als eine art der persönlichen sklaverey ... nicht statt
    1794 PreußALR. II 7 § 148
  • jeder mensch hat angeborne ... rechte und ist daher als eine person zu betrachten. sclaverey oder leibeigenschaft und die ausuͤbung einer darauf sich beziehenden macht wird ... nicht gestattet
    1811 ÖstABGB. § 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):