Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sklaverei
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, f.
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Halten eines Menschen als Sklave; Versklavung; Sklavenstand; auch: Leibeigenschaft, Knechtschaft (I 1)
bdv.:
Sklaventum,
Sklavernei
- ewig dienstbarkeit und s-chlavery1514 ArchBern 39, 1 (1947) 25
- grausamkeit und sclaverey uͤber alle inwohner1621 Londorp II 173
- [wir wollen die waldenser] jetzt und kuͤnfftig von aller sclaverey, knecht- und leibeigenschaft befreyet halten1699 Hartmann,WürtGes. II 404
- diejenigen, welche die loͤsung gefangener personen aus der sclaverey uͤbernehmen, koͤnnen das loͤsegeld versichern lassen1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 139
- ob ein plagiarius ... knechtschaft oder sclaverey zur absicht gehabt1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 751
- wenn ... fremde sich in königlichen landen niederlassen oder ... königliche unterthanen auswärts erkaufte sklaven in hiesige lande bringen: so hört die sklaverey auf1794 PreußALR. II 5 § 200
- unterthanen werden, außer der beziehung auf das gut, zu welchem sie geschlagen sind, in ihren geschäften ... als freye bürger ... angesehen. es findet daher die ehemalige leibeigenschaft als eine art der persönlichen sklaverey ... nicht statt1794 PreußALR. II 7 § 148
- jeder mensch hat angeborne ... rechte und ist daher als eine person zu betrachten. sclaverey oder leibeigenschaft und die ausuͤbung einer darauf sich beziehenden macht wird ... nicht gestattet1811 ÖstABGB. § 16Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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