Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sohnssohn

Sohnssohn

, m.

männl. Enkelkind der männl. Linie
  • die Romere ... gabin daz kůnigriche dem jůngeren Herodi, der ... was Agrippen sůnessůn 
    1. Hälfte 14. Jh. (Hs.) AltdPred. I 145
  • auch die mutter oder stiefmutter soll nicht nehmen ... des stiefsons sons-son 
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 237
  • daß nach dem koͤnig und den printzen von gebluͤthe nehlich dem sohns-sohn, bruͤdern, vettern und enckeln des koͤnigs ... die hertzoge den ersten rang haben
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1041
  • wann bey der theilung einer erbschafft, es sey von dem vatter, der mutter oder den geschwisterten har, kein sohn, sohns-sohn, bruder oder bruders-sohn, und hiermit kein manns-stamme vorhanden ist, alsdann moͤgen die mutter, toͤchter oder schwestern ... diese mann-lehen wohl zu handen nemmen
    1762 BernStR. VII 2 S. 892