Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerfeld

Sommerfeld

, n.

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mit Sommerkorn bebautes bzw. dafür vorgesehenes Feld im Rahmen der Dreifelderwirtschaft
  • welcher seine paufeld - nemlich das winderfeld und sumerfeld - ain iedliches zu gewendlicher pauzeit nicht anpaut ... ist verfallen der herrschaft 5 fl
    1532 OÖsterr./ÖW. XIII 10
  • die weg in beschloßenen sommer- und winterfeldt seind umb 1 fl. verbotten
    1620 ZKulturg. 8 (1901) 177
  • P.S.s hof soll alle jahr den hummeloxsen halten, und darf im winterfeld laufen biß uff st. georgen tag und im sommerfeld biß uff johanni
    1651 WürtLändlRQ. I 9
  • hat daß tumbcapitul den grossen zehnten alhir allein in zweyen feltern, alß winder- und sommerfelt, zu genießen
    1694 KirchheimW. 62
  • ein jeder, welcher ackerbau hat, soll wenigstens zween monathe vor der gewoͤhnlichen bestellungs-zeit des braak- und sommer-feldes das erforderliche saat-korn ..., bei 2 thlr. strafe, ... anschaffen
    1756 BrschwWolfenbPromt. II 554
  • in die sommerfelder ... werden nur solche getreidearten bestellet, die in dem fruͤhlinge gesaͤt und nach 4 oder 5 monaten wieder eingeerndtet werden ... so darf man ... niemals winterfruͤchte in die sommerfelder bestellen, weil die sommerfelder in dem vorhergehenden ganzen herbste mit dem vieh betrieben werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 574
  • daher nach der abtheilung des ackerbaues in sommer- winter- und brachfeld jeder theil die flur, die zelge oder der oesch heist
    1785 Fischer,KamPolR. II 609
unter Ausschluss der Schreibform(en):