Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommergras

Sommergras

, n.

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Weiderecht auf der Allmende (IV) im Sommer (I) 
vgl. Gras (I 2)
  • wer vor ein pflugpferd bedränget ist und solches nicht 14 tage nacher maytag würcklich hat, so soll er keine gräßung dazu genießen; alleine hat er es vor selbiger zeit, so soll er sein volles sommergraß dazu haben
    1638 SchleswDorfO. 678