Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerheuer
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Sommerheuer
, f.
Miete (II 1) eines Schiffs für die Dauer eines Sommers (I)
- von der sommer-haͤur: hat nun jemand ein schiff gehaͤuret den gantzen sommer uͤber, und liefert es wieder in den haven, wie abgeredet ist, auff martini, so ist er frey fuͤr aller anspracheSchwedSeeR.(1667) 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)