Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerkuh
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Sommerige
Sommerkaland
Sommerkäse
Sommerkittel
Sommerkleid
Sommerkleidung
Sommerkonvent
Sommerkorn
(Sommerkornszehnt)
Sommerkost
Sommerkuh
, f.
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I
Kuh, die auf der Sommerallmende geweidet werden darf; meton. Nutzungsrecht an der Sommerallmende für eine Kuh
- von summerkhühen: ... daß niemand mehr dann ein ku in die ey treiben soll den summer1522 BernRQ. II 7 S. 131
- die H. [eine Allmende] ... sellend sy mitt denn sumer kuͤn mitt ein andren wie ander allmendi in U. etzen1583 BernRQ. II 7 S. 222
- diser summerross halben, wie auch der summerkhünen, soll ... nach nohtdurft auf ihren gehörigen allmenten ... gnug kraut undergeben werden1695 Niedersimmental 142Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wan einem sein somerkhu absteinde, so soll er das recht selbigen somer wider um besetzen, wan er aber das nit thäte, soll er das ander jahr nit gwalt haben, das recht nache zu besetzen1709 BernRQ. II 7 S. 304
- das man nun [welle] ... die tagwan uff das ustag recht und somerrecht theilen, namlich wan es in ustagen einer khu 1 tagwan gibt, so soll einer somerkhu 4 tagwan zu gleit werden und so vortan1709 BernRQ. II 7 S. 305
- jeder verheyrahteter burger ... so in der gemeind feüer und liecht aufstelt ... behaltet fernershin das recht, über sommer, das ist zehen wochen lang, ... eine sommerkuh zu treiben und zu nuzen1775 Niedersimmental 191Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- alle um die sommerküh oder sommer-allment-pläze getroffenen lehenakorde und andere verpflichtungen sollen nur auf ein jahr und einen sommerraub ... gültig sein1796 Niedersimmental 212Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein jeder burger, der mit seiner haushaltung aus der dorfmarch zeücht, ... verliert seinen genuss an der sommerkuh, so lange er aussert der gemeind wohnt1796 Niedersimmental 212Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Kuh, die zu Beginn des Sommers (I) gekalbt hat und daher im Sommer Milch gibt
- ein hirt für die ... sommerkühe, von der ganzen gemeinde gemeinsam vorgeschlagen und bedungen1789 Tirol/ÖW. XX 206
- sommerkuh: ... eine kuh, welche im sommer milch gibt; zum unterschiede von einer winterkuh1801 Adelung2 IV 139Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen die sommerküh, zeit- und jährige kalbel alle gleichviel im hirtlohn, kost und in die herdstier bezahlen19. Jh. Tirol/ÖW. III 137Faksimile (ca. 43 KB)