Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerkuh

Sommerkuh

, f.

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I Kuh, die auf der Sommerallmende geweidet werden darf; meton. Nutzungsrecht an der Sommerallmende für eine Kuh
  • von summerkhühen: ... daß niemand mehr dann ein ku in die ey treiben soll den summer
    1522 BernRQ. II 7 S. 131
  • die H. [eine Allmende] ... sellend sy mitt denn sumer kuͤn mitt ein andren wie ander allmendi in U. etzen
    1583 BernRQ. II 7 S. 222
  • diser summerross halben, wie auch der summerkhünen, soll ... nach nohtdurft auf ihren gehörigen allmenten ... gnug kraut undergeben werden
    1695 Niedersimmental 142
  • wan einem sein somerkhu absteinde, so soll er das recht selbigen somer wider um besetzen, wan er aber das nit thäte, soll er das ander jahr nit gwalt haben, das recht nache zu besetzen
    1709 BernRQ. II 7 S. 304
  • das man nun [welle] ... die tagwan uff das ustag recht und somerrecht theilen, namlich wan es in ustagen einer khu 1 tagwan gibt, so soll einer somerkhu 4 tagwan zu gleit werden und so vortan
    1709 BernRQ. II 7 S. 305
  • jeder verheyrahteter burger ... so in der gemeind feüer und liecht aufstelt ... behaltet fernershin das recht, über sommer, das ist zehen wochen lang, ... eine sommerkuh zu treiben und zu nuzen
    1775 Niedersimmental 191
  • alle um die sommerküh oder sommer-allment-pläze getroffenen lehenakorde und andere verpflichtungen sollen nur auf ein jahr und einen sommerraub ... gültig sein
    1796 Niedersimmental 212
  • ein jeder burger, der mit seiner haushaltung aus der dorfmarch zeücht, ... verliert seinen genuss an der sommerkuh, so lange er aussert der gemeind wohnt
    1796 Niedersimmental 212
II Kuh, die zu Beginn des Sommers (I) gekalbt hat und daher im Sommer Milch gibt
  • ein hirt für die ... sommerkühe, von der ganzen gemeinde gemeinsam vorgeschlagen und bedungen
    1789 Tirol/ÖW. XX 206
  • sommerkuh: ... eine kuh, welche im sommer milch gibt; zum unterschiede von einer winterkuh
    1801 Adelung2 IV 139
  • sollen die sommerküh, zeit- und jährige kalbel alle gleichviel im hirtlohn, kost und in die herdstier bezahlen
    19. Jh. Tirol/ÖW. III 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):