Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sommerszeit

sommerszeit

, adv.

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sommers, im Sommer (I), während des Sommers; es gelten an die Tageshelligkeit angepasste Arbeitszeiten
vgl. Sommerzeit
  • die partheien sollen zu winterszeitten zu siben, vnd sommerszeit, zu sechs vhr vor mittag, vor dem hoffgericht gewißlich zuerscheinen, vertagt werden
    WürtHofGO. 1587 II 7
  • sollenn vnsere præsident vnndt alle zur cantzley verordneten rhaͤte ... des morgens allewege sommers-zeit vonn petri [22.2.] biß vf michaelis [29.9.] zu siebenn, vnndt im winter vonn michaelis biß vf petri vmb achte ... in der cantzley gewißlichenn erscheinen
    1613 HessSamml. III 714
  • daß winters-zeit umb 4 uhren, sommers-zeit aber abendts umb 6 uhren darmit [steigerungen der ligenden güteren] abgebunden und fyrabent gemacht ... werde
    1666 BernStR. VII 1 S. 705
  • dass fürohin sommerszeit, das ist von georgii [23.4.] bis michaelis, vormittag von 8 bis 12 uhr und nachmittag von 3 bis 6 uhr, wünterszeit aber von michaelis bis georgii von 2 bis 5 uhr unsere canzlei- und buchhaltereien frequentirt ... werden
    1717 Wien/Fellner-Kretschmayr III 245
  • die nachtwächter ... haben ... winterszeit nicht vor 5, sommerszeit aber nicht vor 3 uhr den tag abzuruffen
    1777 CSax. I 1048
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