Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommertaglohn

Sommertaglohn

, n.

Entlohnung nach dem im Sommer (I) üblichen Tageslohn
  • soll das sommertaglohn angehn auff cathedra petri [22.2.] vnd wider außgehn auff galli [16.10.]. vnd soll im sommer ein jeglicher, der vmb das taglohn schafft, mit anbrechung des tags vnd biß zu einfallender nacht an der arbeit sein
    1568 Reyscher,Ges. XII 359
  • es soll auch über die hierbei gesetzte sommer und winter taglohn kein bauherr keinem seiner werkleuten ... mehreres nicht hinüber geben, schenken oder verehren
    1597 Schoenlank,NürnbGesellenw. 345
  • da aber ein meister oder gesell schreiner-handwercks winterszeiten, auch bey dem liecht, und also so viel stund, als sommerszeit, arbeiten wurde, solle das sommer-taglohn allezeit gegeben werden
    1655 Reyscher,Ges. XIII 265
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