Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerzeit

Sommerzeit

, f.

auch Sommers- 
Zeitraum des Sommers (I); bei/in/zu Sommerszeit (uä.) sommers, während des Sommers, im Sommer; Arbeitszeiten und -löhne differieren im Sommer und Winter, abhängig von der Dauer des Tageslichts u. den jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen
bdv.: sommerszeit
  • vor eyn graf in wintertit to makende ... iiii nige s., in sommertit iii nige s.
    1477 HildeshUB. VII 565
  • sollen alle vorzeisete maltze, bey winterzeiten fuͤr drey schlaͤgen, vnd bey sommerzeiten fuͤr sieben schlaͤgen, vmb vormeydung willen allerley vnterschleiffs, in die muͤhlen ... gebracht werden
    1577 CCMarch. IV 4 Sp. 40
  • alles obgesetztes [Aufzählung der Löhne von Bauhandwerkern] auf die sommerzeit, nemlich von gregorii [12.3.] an bis zu dem herbstend inschließlich zu verstehen
    1623 Schmidt,MünsterWohnungsw. 18
  • die zechen in den würthshäusern ... sollen zur sommerzeit nit über 6 uhren und wintherzeit nit über 5 uhren ... währen bey straff
    1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 322
  • dass sie bei jetziger sommerszeitt bis auf bartholomaei [24.8.] frühe vor 7 uhrn unnd hernachmals vor 8 uhren kein stück saltz einstecken und ufladen sollenn
    1647 ZThür.2 6 (1889) 516
  • dieweil vast aller orten uffem land durch die unmüeßige sommerszeit die grichtsstuben beschloßen gehalten werdend
    1654 BernStR. VII 1 S. 633
  • von jedweder schwin, so der getwelven by winter oder sommertidt ungeplüket antreffen können, mögen se thom ringesten 2 ß nehmen
    1656 SchleswDorfO. 78
  • daß beruͤhrter zapffenstrich ... zu sommerszeit vom 1 tag maji biß auf michaelis [29.9.] umb 10: hiervon aber biß auf den 1 tag maji umb 9 uhren umbgeschlagen ... werden soll
    1661 HessSamml. II 598
  • bei handwerkern, die um den taglohn arbeiten, wird ein unterschied zwischen sommer- und winterzeit gemacht. in Wirtemberg waͤhrt jene von petri stulfeir [22.2.] bis galli [16.10.], diese aber von galli bis petri stulfeir
    1779 Weisser,RHandw. 251
  • der winter-taglohn ist weniger als der lohn zu sommer-zeiten, weil der arbeit-stunden auch nicht so vile sind
    1779 Weisser,RHandw. 252
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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