Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sonders
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sonders
, adv.
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insbesondere; samt und sonders alle zusammen bzw. jeder einzelne (als Vertreter für die anderen)
vgl.
1samt,
samtsonders
- dz sy semliche unser ... kilichensatz in yery hand, schirm und gewalt naͤmen und haben weltin, sunders mit der raͤchtsamy, zins und zůgehörd1533 Obersimmental(BernRQ.) 92Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [ward einer gantzen g'meind] sambt vnd sunders zů fürderung vnd wohlfahrt ein freye policey-ordnung gesetzt ... worden1589 ArgauLsch. I 93Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- werden alle obrigkeitliche personen und beamte in unsern marsch-districten samt und sonders hiedurch instruiret1724 BremPolO.(1732) 1058Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin
- daß nun und hinfuͤhro sowol die partheyen und sollicitanten als auch deren advocaten samt und sonders sich des aus- und eingehens in unserer cantzellisten-stuben ... gaͤntzlich enthalten1734 BrschwLO. II 608Faksimile - in Google Books
- wenn mehrere bevollmaͤchtigte ohne die klausel: samt und sonders, bestellt sind, so kan keiner ohne mitwirkung des anderen etwas guͤltiges vornehmen1785 Fischer,KamPolR. II 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [ob] die für die reichsdeputationen und commissionen im westphälischen frieden verordnete religionsgleichheit so einzuhalten sei, dass nicht einmal die clausel "samt und sonders" statt finde, ist streitig1804 Gönner,StaatsR. 568Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)