Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sonders

sonders

, adv.

insbesondere; samt und sonders alle zusammen bzw. jeder einzelne (als Vertreter für die anderen)
  • dz sy semliche unser ... kilichensatz in yery hand, schirm und gewalt naͤmen und haben weltin, sunders mit der raͤchtsamy, zins und zůgehörd
    1533 Obersimmental(BernRQ.) 92
  • [ward einer gantzen g'meind] sambt vnd sunders zů fürderung vnd wohlfahrt ein freye policey-ordnung gesetzt ... worden
    1589 ArgauLsch. I 93
  • werden alle obrigkeitliche personen und beamte in unsern marsch-districten samt und sonders hiedurch instruiret
    1724 BremPolO.(1732) 1058
  • daß nun und hinfuͤhro sowol die partheyen und sollicitanten als auch deren advocaten samt und sonders sich des aus- und eingehens in unserer cantzellisten-stuben ... gaͤntzlich enthalten
    1734 BrschwLO. II 608
  • wenn mehrere bevollmaͤchtigte ohne die klausel: samt und sonders, bestellt sind, so kan keiner ohne mitwirkung des anderen etwas guͤltiges vornehmen
    1785 Fischer,KamPolR. II 218
  • [ob] die für die reichsdeputationen und commissionen im westphälischen frieden verordnete religionsgleichheit so einzuhalten sei, dass nicht einmal die clausel "samt und sonders" statt finde, ist streitig
    1804 Gönner,StaatsR. 568
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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