Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Souveränfürst

Souveränfürst

, m.

souveräner (II) Fürst
bdv.: Souverän
  • damit denen soverain-fürsten vndt ständen sowohl als den minderen fürsten vndt particularen dasjenige gevolge, was ihnen von der gerechtigkheit wegen gebührt, ist denenselbigen zugelassen ... die waffen zu ergreiffen vndt krieg anzuheben
    1696 Büeler 70
unter Ausschluss der Schreibform(en):