Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Souveränfürst
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souveräner (II) Fürst
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Souverän
- damit denen soverain-fürsten vndt ständen sowohl als den minderen fürsten vndt particularen dasjenige gevolge, was ihnen von der gerechtigkheit wegen gebührt, ist denenselbigen zugelassen ... die waffen zu ergreiffen vndt krieg anzuheben1696 Büeler 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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