Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Souveränität
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, f.
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(von einem einzelnen Herrscher, von mehreren Personen oder vom Volk ausgeübte) höchste Staatsgewalt, Herrschaftsgewalt
vgl.
Herrlichkeit (I 1)
- sölte ... die jurisdiction über die manschaft der souverainitet oder oberherlicheit halb dheins wägs gesteigert werden1555 SaanenLschStat. 179Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so behalten wir uns ... vor ... alle herlichkeit der souverainitet und oberlandtsherschung1571 SaanenLschStat. 196Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der statt Bern vnderthan vnd landtsessen vnder ihr supherenitet gehoͤrent1609 Goldast,Reichshandl. Einl.
- souverainitet hoch- undt obberherrligkheit oder judicatur1696 Büeler 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [pflichten des regenten:] obwohl der regent seiner souvrainitaͤt halber keine obligation ex jure civili auf sich hat; so bindet ihn doch jus naturæ so gut als seine unterthanen1770 Kreittmayr,StaatsR. 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder staat enthält drei gewalten in sich, ... die herrschergewalt (souveränität) in der des gesetzgebers, die vollziehende gewalt in der des regierers ... und die rechtsprechende gewalt1797 Kant,Rechtslehre 119
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