Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sparpfennig

Sparpfennig

, m.

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kleinere Summe angesparten Geldes
vgl. Notpfennig
  • die kon. maytt. in Dennemarken haben fast an allen orten ihre sparpfenning ... nur zu dem ende ... sich mit einem truncke zuzeiten zu belüstigen
    1603/05 QFSchleswHG. XV 67
  • diejenigen erbenbesitzer ..., welche ... dem institut [kreditkasse] blos in der absicht beytreten, um sich einen allmaͤhligen sparpfenning zu sammeln
    1806 v.Berg,PolR. V 838