Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sparpfennig
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, m.
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kleinere Summe angesparten Geldes
vgl.
Notpfennig
- die kon. maytt. in Dennemarken haben fast an allen orten ihre sparpfenning ... nur zu dem ende ... sich mit einem truncke zuzeiten zu belüstigen1603/05 QFSchleswHG. XV 67
- diejenigen erbenbesitzer ..., welche ... dem institut [kreditkasse] blos in der absicht beytreten, um sich einen allmaͤhligen sparpfenning zu sammeln1806 v.Berg,PolR. V 838Faksimile - in Google Books
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