Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Speiseordnung

Speiseordnung

, f.

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Regelwerk über die Mahlzeiten (in einer Einrichtung)
  • [Übschr.:] speysordnung der neuen vnd allten uesst alhier zw München
    1552 OberbayrArch. 9 (1848) 105
  • speiszordnung der schulen zu M.: ... das in solcher schuelen alle zeit vier und zwenzigk knaben mit essen und trincken ... sollen underhalten werden
    1566 MGPaed. VIII 21
  • der director und anwesende inspectores [haben] tägliche aufachtung zu pflegen, der gemachten speiß-ordnunge nachzugehen
    1605/26 SchulO.(Vormbaum) II 6
  • [der furst hat] eine hohe schuel alhie neben einer stipendial vndt speißordnung vff etzliche alumnos zue besßerer fortpflanzung der kirchen gotteß fundirt
    17. Jh. ZHessG.2 19 (1894) 337
  • kuche und speise ordnung [der gefangenen]: zum frühstuk bekomt jedermann suppen mit brodt, und bey der nachmittags ruhestund auch ein stük brod
    1783 BernStR. VII 1 S. 499
  • die speisordnung besteht in folgendem: die siechen, welche nicht mit einer besondern, genauere diaͤt erfordernden krankheit oder sonstigen schwachheit behaftet sind, bekommen: frühe, eine fleischsuppe mit brodschnitten. mittags, eine suppe mit reiß, gries oder mehlspeise
    1787 HdbchÖstGes. XIII 454
  • ein schiffer ist schuldig, dreimahl des tages ... seine leute zu speisen ... als billig ist und die speiseordnung [vorschreibt]
    1805 SammlPommGes. I 140
unter Ausschluss der Schreibform(en):