Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spelte

Spelte

, f.

abgespaltenes Stück, insb. kleineres, geringerwertiges Holzstück; in zweifacher Spelte doppelt
  • wo aber der verkaufer nit halten wolt, sol er den eingenommen arram in zwifacher spelt dem, der gekauft hat, widergeben
    1521 WindsheimRef. 100
  • [das wiedumhauß wird] durch auf- und unterschaltung des saalhakens und abschneidung einer spelten holtzes vom thürständer apprehendiert
    1682 LippstadtHeimatb. 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):