Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spendieren

spendieren

, v.

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I wie spenden (I) 
  • so viel aber die frey-haͤuser betrifft, [ist] erachtet worden, daß die eigenthumber derselben viel lieber und ein mehrers hierzu freywillig spendiren werden, als wann man ihnen ein gewisses aufferlegen wurde
    1648 CAustr. I 516
  • je mehr einer an die priester spendirte, je fester vermeynte er mit gott verbunden zu seyn
    1667 Pufendorf,RZustand 97
  • durchß iahr ... in die kirch unndt hauß armen spendirt 
    1671 RheingauLändlRQ. 265
II (Geld) ausgeben, etw. austeilen, verteilen, zur Verfügung stellen; jm. den Namen spendieren sich jm. als Strohmann zur Verfügung stellen
  • was aber die hauptleute an verwuͤrkten buͤssen eingenommen ... soll alles ... an noͤthigen unkosten des faͤhnleins angewendet, ... das uͤbrigbleibende aber zu einkaufung gutes gewehrs spendirt oder auch unter die officierer ... vertheilet werden
    1626 HambGSamml. IX 184
  • da sich befunde daß ein landman einem andern unfähigen zum einstand den nahmen spendierte, solle er deßenthalben nach beschaffenheit der sachen gestrafft werden
    1654 NÖLO. II 12 § 6
  • kann von meinen zwei geringen gütern kaum so viel aufbringen, als was für unverschuldeten arrest, processzehrung und andere unnöthige kosten spendiren muß
    1694 VeröfflFrkG. IX 13 S. 131
  • wenn der congreß ... zur aufmunterung und verbesserung des ackerbaues jaͤhrlich 1 million thaler als praͤmien ... spendirt haͤtte
    1810 AmerikGoldgr. 184
III
jm. etw. zum Zweck der Bestechung zukommen lassen; jn. bestechen
  • hat die sach so weit gebracht, ohne zweiffel durch spendieren, daß sie von dem ... kayser Carolo dem vierten befehls-brieff erhalten
    1349? Alsatia 1858/61 S. 332
  • dass man zweyen oder dreyen von den vornembsten in Schweitz etwas für ein paar handtschue spendieren oder verehren thäte, wann mann die ratifikation ... zu erhalten gesinnet wäre
    1690 ArchBern 24 (1918) 109
unter Ausschluss der Schreibform(en):