Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielgraf

Vorsteher und Oberaufseher der Spielleute (und aller fahrenden Leute) eines Landes, einer Stadt oder eines Bezirks; vielfach Vorsteher der Spielleutzunft und dann selbst ein Spielmann (I); zT. aber auch ein Ratsbedienter oder Hofbeamter; in Österreich als einem Adligen vorbehaltenes erbliches Hofamt, im Elsass als Reichslehen; mit ordnungspolizeilichen und zT. richterlichen Befugnissen