Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spion

Spion

, m.

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jmd., der verdeckt für eine fremde Macht (milit. relevante) Geheiminformationen erkundet
  • wenn aber Teutschland dz faule vieh, die ... iesuiter, aus purgiren koͤnte, wuͤrde es zugleich sehr verschlagene spionen oder kundschaffer von sich abwenden
    1667 Pufendorf,RZustand 326
  • unter die materien ..., welche als policey-sachen auf crays-taͤgen fuͤrkommen ... gehoͤret: wann sich feindliche spionen und eintzele mordbrenner einschleichen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 174
  • die verstelleten ueberlaͤufer oder spions werden vom feind mit dem strang gestrafet
    1771 Zincke,KriegsRGel. 63
  • einen spion, der nicht ... ein unterthan ist, pfleget man, wenn man seiner auf frischer that habhaft werden sollte, mit dem strange gewoͤhnlich zu bestrafen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 280
  • [der landesherr muß] jedem teutschen ... einen unbewafneten ... durchzug durch sein land gestatten; ... davon ausgenommen die reichsaͤchter, landesverraͤther, spione, ueberlaͤufer, zigeuner
    1785 Fischer,KamPolR. II 401
unter Ausschluss der Schreibform(en):