Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spitalkaplan

Spitalkaplan

, m.

für ein Spital zuständiger Geistlicher
  • also offt ein armer ... auß dem spittl abstirbt, soll der spitlverwalter und spitlmayr auch mit wissen und rath eines ehrwierdigen spitl capelan alsobalt umb ein andere arme person ... schauen
    1654 QÖstG. XV 639